AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Albert Bergschneider GmbH

§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit
ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn sie auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag
nebst gegebenenfalls vorhandenen Anlagen, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen der Auftragnehmerin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer-
und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben der Auftragnehmerin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Prüfberichte) sowie Darstellungen
desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten
und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Proben und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber
darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat auf Verlangen der Auftragnehmerin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht Geschäftsbetrieb
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder Preislisten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO.
(2) Bei Sukzessivlieferverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden
Tagespreis abzurechnen.
(3) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist mit Erhalt der Rechnung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles
bedarf der Vereinbarung. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, wird die Auftragnehmerin ermächtigt,
Zahlungen vom Konto des Auftraggebers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Auftraggeber weist sein Kreditinstitut
an, die von der Auftragnehmerin gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum
Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten
Bankarbeitstag. Drei Tage vor dem Einzug wird der Auftraggeber über den Einzug informiert. Der Auftraggeber
sichert zu für die Deckung des Kontos zu sorgen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher
kann er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages
verlangen. Dabei gelten die mit seinem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung
bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer ist
eine Rückbuchung nicht möglich. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift
entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch die
Auftragnehmerin verursacht wurden.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
9 % p. a. zu verzinsen, sofern der Aufraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so sind
die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer
Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
(4) Rechnungen der Auftragnehmerin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang
schriftlich widersprochen wird.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Auftragnehmerin oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt sofern ihr nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind
und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet werden.
(7) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Ist kein
Termin zum Versand der Ware vereinbart, muss die Ware gegenüber der Auftragnehmerin mindestens zwei
Werktage vor dem Versand abgerufen werden.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen (außer bei kippbaren Gütern)
unter der Voraussetzung einer mit einem schwerem Lastzug/Sattelzug/Spezialfahrzeug befahrbaren, befestigten
Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers / einen durch diesen Beauftragten die
Anfuhrstraße und fährt dann insbesondere über Bürgersteige, Zuwege oder Grundstücke, so haftet der Auftraggeber
für auftretende Schäden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle behindert, erfolgt das Abladen an der Stelle,
bis zu der ungehindert angefahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Auftraggeber zu erfolgen.
(3) Der Auftragnehmerin bleibt die Berechnung der Anfuhr an dem vom Auftraggeber gewünschten Ort durch
Spezialfahrzeuge und die Entladung durch Ladekräne vorbehalten.
(4) Mehrkosten der Lieferung, die bei Glätte, Eis und Schneefall entstehen, sowie Mehrkosten, die durch Vorspann
oder Wartezeiten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Aufgrund möglicher witterungsbedingter
Produktionsausfälle kann eine Belieferung in den Wintermonaten Dezember, Januar, Februar und März
nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Sollte es trotz Vorhaltemaßnahmen zu solchen Produktionsausfällen
kommen, behält sich die Auftragnehmerin vor, die Lieferung in diesen Monaten zu reduzieren oder einzustellen.
Über Lieferengpässe oder -ausfälle wird der jeweilige Käufer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) informiert.
Bereits erfolgte Zahlungen auf solche Lieferungen werden im Verhältnis der unmöglich gewordenen Leistung
erstattet. Schadensersatzansprüche in Bezug auf witterungsbedingten Lieferengpässen sind ausgeschlossen.
Gleiches gilt bei witterungsbedingten Zugausfällen und Beschränkungen bzw. Unmöglichkeit der Be- und Entladbarkeit
von Waggons. Soweit stattdessen eine Belieferung mit einem Lastkraftwagen möglich ist, bietet
die Auftragnehmerin eine solche an. Der jeweilige Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(5) Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht
vernbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(6) Die Auftragnehmerin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen
um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin
gegenüber nicht nachkommt.
(7) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt (jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch
das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird) oder sonstige, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten, Zugausfälle und Zugverspätungen ( begründet auch durch Einwirkung Dritter), Umleitungen
auf Grund von Straßensperrungen) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
Bei eventuellen Verspätungen oder Nichtgestellung von Wagenraum durch das beauftragte Eisenbahnunternehmen
werden keine Kosten aus Schadensersatzforderungen übernommen. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht
nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich
die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.
(8) Gerät die Auftragnehmerin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7
dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
(9) Eine (Teil-) Rücknahme des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.
(10) Bei Sukzessivlieferverträgen bleiben der Auftragnehmerin Zwischenverkäufe an Dritte vorbehalten.
(11) Die Vertragsparteien wirken zusammen, um eine etwaig erforderliche Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung
im Ausland bei den zuständigen Behörden zu erhalten. Das Risiko, dass keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung
erteilt wird, trägt der Käufer. Soweit endgültig keine Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung
erteilt wird, ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung zur Lieferung der Ware befreit. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen. Er kann die Ware binnen einer Frist von
einem Monat ab endgültiger Verweigerung einer Genehmigungserteilung zugunsten der Auftragnehmerin, bei
ihr abholen. Nach Fristablauf ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des
Auftraggebers zu veräußern. Ein Übererlös wird nach Abzug sämtlicher Kosten an den Auftraggeber ausgekehrt.
(12) Sofern bei Lieferungen in das Ausland im Lieferland für die Übereignung der Ware besondere Voraussetzungen
oder Formvorschriften bestehen, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge
zu tragen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Verkäufers, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Auftragnehmerin.
(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach den Incoterms, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführt
sind.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt bei Annahmeverzug des Auftraggebers Ersatz des entstehenden Schadens
und etwaiger Mehraufwendungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn
der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Des Weiteren trägt der Auftraggeber folgende
Nebenkosten: die gesetzliche Mehrwertsteuer, eventuell entstehende Anschlussgebühren, Wiege- und Standgelder,
Hafen-, Ufer- und Liegegelder, Kosten für amtliche Eichaufnahme sowie während des Vertrages eintretende
Verkehrsabgaben oder tarifliche Kleinwasser- und Katastrophenzuschläge.
(5) Die Sendung wird von der Auftragnehmerin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert. Gleiches gilt bei einer Hakenlastversicherung, welche nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf
seine Kosten abgeschlossen wird.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
die Lieferung abgeschlossen ist,
die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt
und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstands
begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung zehn Werktage vergangen sind und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der
Auftragnehmerin angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstands unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.
(7) Die Auftragnehmerin nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
nicht zurück. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe; ist der Auftraggeber ein Verbraucher zwei Jahre
ab Übergabe.
(2) Bei mineralischen Roh- und Baustoffen, sowie bei Beton- und Natursteinmaterialien bzw. -waren, sind Toleranzen
der farblichen, biologischen, strukturellen, chemischen und physikalischen Eigenschaften vorgegeben
und unvermeidlich (beispielsweise Quarzadern im Gestein, Farbveränderungen auf Betonoberflächen auf Grund
von Oxidationen). Hierzu gehören auch korrosionsbedingte Farbveränderungen von Natursteinmaterialien. Zudem
neigen Schichten- und Sedimentgesteine wie Porphyr, Grauwacke, Sandstein und Quarzite im Allgemeinen
zum Aufspalten. Außerdem sind Materialabmessungen und -ergiebigkeiten als Richt- und Erfahrungswerte zu
verstehen. Zudem bestehen auf Grund des Transportes Schwankungen in den jeweiligen Liefermengen bis zu 5
%. Ist die von der Auftragnehmerin gelieferte Menge auf Grund dieser Schwankungen größer als ursprünglich
vereinbart, hat der Auftraggeber die komplette Liefermenge – die innerhalb dieser Schwankungen liegt – zu
bezahlen. Eine Abholung der überschüssigen Menge durch die Auftragnehmerin erfolgt nicht. Des Weiteren begründen
sämtliche vorgenannte Abweichungen keinen Mangel i.S.v. § 434 BGB. Etwaige vertraglich vereinbarte
Garantien bleiben insoweit aber vorbehalten.
(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten und vor einer weiteren Verwendung sorgfältig zu untersuchen.
Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmerin
nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er
so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit
auffällt. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gelten offensichtliche Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Auftragnehmerin
nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen (bezogen auf die Absendung der Anzeige) nach Ablieferung
eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, genehmigt,
wenn die Mängelrüge der Auftragnehmerin nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem
sich der Mangel zeigte.
(4) Die beanstandete Ware ist getrennt und kostenfrei zu lagern. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist ein
beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die
Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil
der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Auftragnehmerin nach ihrer innerhalb angemessener
Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Für die
Lieferung des Ersatzes durch die Auftragnehmerin ist auch eine solche Frist angemessen, die schon zur Lieferung
des ursprünglichen Gegenstandes benötigt wurde. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber unter den in § 7
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Auftragnehmerin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird sie nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die
Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war
oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung
der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin gehemmt.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin den Liefergegenstand
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. Eine Änderung des Liefergegenstandes liegt schon dann vor, wenn der ursprüngliche
Zustand nicht mehr besteht, z.B. durch Vermischung oder Einbau. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch
die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Beim Verkauf von gebrauchtem Material oder gebrauchter Ware sind solche Mängel ausgeschlossen, die
bei einer ordnungsgemäßen Prüfung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Insbesondere
begründet eine mögliche Verschmutzung von bis zu 5 % pro Mengeneinheit keine Gewährleistungsansprüche.
(10) Die Regelung des § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bleibt unberührt.

§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit des Liefergegenstands
von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Auftragnehmerin gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(5) Soweit die Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der
Ware; ist der Auftraggeber ein Verbraucher zwei Jahre ab Übergabe. Dies gilt nicht in dem Fall, dass die
Auftragnehmerin selbst oder seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfe
schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit verletzt haben, sowie wenn der Verkäufer selbst oder seine
Organe, gesetzlichen Vertreter oder Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn
sonstige ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
(8) Im Hafenumschlag /bei sonstigen Lieferungen und Lagerungen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuester Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ziff. 23
ADSp in der derzeit gültigen Fassung die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigungen des Gutes
im Regelfall auf 5,00 E je kg des Rohgewichtes der Sendung beschränkt ist und dass bei einem Verkehrsvertrag
über die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln sowie bei Großschäden darüber hinaus
die Begrenzung auf 2 Sonderziehungsrechte je kg eingreift. Bei verfügter Lagerung gilt gem. Ziff. 24 ADSp
ebenfalls eine Haftungsbegrenzung von 5,00 E je kg sowie höchstens 5.000,00 E je Schadensfall. Besteht der
Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6
ADSp), so ist die Haftungshöhe auf 25.000 E begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz
ursächlichen Schadenfälle.
(9) Bei mehrjährigen Lagerverträgen behält sich die Auftragnehmerin die Berechtigung vor, zum Ende des Kalenderjahres
die für den Kunden geführten Bestandslisten in Höhe der Umschlagsüblichen Verluste abzuwerten
und den Lagerbestand entsprechend fortzuführen. Die neuen Bestandslisten gelten als genehmigt, wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Berichtigung schriftlich widersprochen hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von der Auftragnehmerin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“
genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Auftragnehmerin.
(4) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 8 (10)) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen
und für Rechnung der Auftragnehmerin als Hersteller erfolgt und die Auftragnehmerin unmittelbar das Eigentum
oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache
höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall,
dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Auftragnehmerin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits
jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an die Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt
die Auftragnehmerin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der
einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(7) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die
hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Auftragnehmerin an der Vorbehaltsware
anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Auftragnehmerin ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die
Auftragnehmerin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im
eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich
auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und die Auftragnehmerin hierüber informieren, um ihr die
Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Auftraggeber.
(9) Die Auftragnehmerin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der
danach freizugebenden Gegenstände liegt bei ihr.
(10) Tritt die Auftragnehmerin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug
– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 9 Umschlag, Entsorgung von Schüttgütern und Baustoffen, Recycling
(1) Der Leistungsumfang der Auftragnehmerin beinhaltet grundsätzlich die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme
Verwertung/Beseitigung vertraglich vereinbarter Abfälle. Umfasst ist davon die Abgabe notwendiger
Erklärungen und die Übergabe von Nachweisen mit Wirkung für den Auftraggeber sowie die Erbringung gesetzlich
vorgeschriebener Nebenleistungen, soweit diese zur Erfüllung rechtlicher Pflichten der Auftragnehmerin
aus dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sowie entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren, abfallrechtliche
Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen und
diese dem Frachtführer bzw. der Auftragnehmerin mitzuteilen. Können bei der Anlieferung von Deponiebaustoffen
keine Unterlagen über eine vollständige Kontrollprüfung mit Ausweis der Umweltbelastung vorgelegt
werden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Übernahme und Verwertung zu verweigern. Stellt sich nach
Annahme der Baustoffe heraus, dass eine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt,
behält sich die Auftragnehmerin hiermit ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.
(3) Die Entsorgung überwachungspflichtiger und nicht überwachungspflichtiger Abfälle wird vom Auftragnehmer
im beleglosen Verfahren durchgeführt. Die Auftragnehmerin wird dafür vom Auftraggeber beauftragt, sämtliche
Handlungen und Erklärungen in seinem Namen, welche ihm aufgrund einer Rechtsnorm oder kaufmännischer
Übung bei der Übernahme von Abfällen obliegen, vorzunehmen. Davon umfasst ist das Ausstellen von Liefer
-und Wiegescheinen, ähnlicher Belege, Begleitscheine, Übernahmescheine und Belege nach § 24 Abs.3, S.3
der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Auftragnehmerin überprüft
die Menge und Beschaffenheit der zu übernehmenden Abfälle nur aufgrund eigener Verpflichtung. Vertragliche
eingeräumte Prüfrechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Mängelrügen aufgrund erbrachter Entsorgungsleistungen
sind der Auftragnehmerin innerhalb von 48 h nach Leistung anzuzeigen. Der Auftraggeber
trägt die Darlegungs- und Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen
des Auftragnehmers. Die Übergabe überwachungspflichtiger Abfallstoffe muss der Auftragnehmerin schriftlich
bestätigt werden.
(4) Die zur Verwertung bestimmten Abfälle gehen mit ihrer Übernahme in das Eigentum der Auftragnehmerin
über. Abfälle, welche nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen, sind davon ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin
ist berechtigt, die Annahme solcher nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechenden Abfallstoffe
zu verweigern , ggf. auf Kosten des Auftraggebers zurückzuführen oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen
Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten zu berechnen. Eine Haftung
für etwaigen Streuverlust wird von der Auftragnehmerin nicht übernommen.
(5) Der Auftraggeber hat die zu entsorgenden Materialien auf seinem Grundstück in der von der Auftragnehmerin
vorgegebenen Weise bereitzustellen bzw. bei entsprechenden Vereinbarungen an den vorgegebenen
Übergabestellen anzuliefern. Er ist für den ungehinderten Zugang zu den Abfall-Erfassungssystemen verantwortlich.
Sofern für die Aufstellung eines solchen Abfall-Erfassungssystems bei dem Auftraggeber einer Sondernutzungsgenehmigung
bedarf, so ist eine solche vom Auftraggeber einzuholen und die Verkehrssicherungspflicht
von ihm zu übernehmen. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung der Auftragnehmerin
sowie einen wirksamen Vertrag voraus.
(6) Zur Verfügung gestellte Abfall-Erfassungssysteme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.
Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen an den Behältern, welche ausschließlich im Eigentum
der Auftragnehmerin verbleiben. Bis zur Abholung bleibt der Auftraggeber Abfallbesitzer und trägt öffentlichrechtliche
Pflichten des Abfallerzeugers.
(7) Die Anlieferung von Straßenaufbruch und Bauschutt ist kostenpflichtig und wird dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Art und Beschaffenheit des Materials. Maßgebend für die
Fakturierung ist das von der Auftragnehmerin auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand
für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem
Auftraggeber nach Wahl der Auftragnehmerin ihr Firmensitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen
die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen jedoch das für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferund
Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Auftragnehmerin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die
Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.